1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB; - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB