Zwar wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Dieser Vorwurf stand jedoch in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Es sind keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Vorwurfs ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätten vorgenommen werden müssen, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'128.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) aufzuerlegen sind.