5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (§ 15 GebührD).