Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berücksichtigung der anhaltenden deliktischen Aktivität des Beschuldigten, der damit einhergehenden hohen Rückfallgefahr, der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des hohen Interesses an der Verhinderung des Missbrauchs des schweizerischen Sozialsystems sowie des vergleichsweisen geringen privaten Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzulegen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als begründet.