Beim Beschuldigten ist mithin in mehrfacher Hinsicht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bejahen. Angesichts seiner zahlreichen Rückfälle besteht eine relevante und fortdauernde Rückfallgefahr. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu veranschlagen. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 4.4. Zusammenfassend liegt kein persönlicher Härtefall vor und die Landesverweisung erweist sich auch nach dem FZA als gerechtfertigt.