Der Bezug des Beschuldigten zur Schweiz erschöpft sich darin, dass er in der Vergangenheit zeitweise in der Schweiz bei einem Bruder gelebt und auch vereinzelt in der Schweiz gearbeitet hat und seit Oktober dieses Jahres als Servicemitarbeiter im D._____ in V._____ arbeitet. Unter diesen Umständen ist ein nur restriktiv anzunehmender Härtefall offensichtlich zu verneinen. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen. 4.3.3. Der Umstand, dass der arbeitstätige Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger ist und sich auf das FZA berufen kann, vermag unter den vorliegenden Umständen nichts an der Landesverweisung zu ändern: