4.3. 4.3.1. Mit dem Schuldspruch wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe (gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB) liegen zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vor, womit der Beschuldigte grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen ist. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen - 11 -