3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte ist somit – als teilweise Zusatzstrafe und Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen. Auf die Höhe der Freiheitsstrafe ist nicht zurückzukommen, da diese im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat von einer Landesverweisung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen.