Die vorliegenden Umstände lassen insgesamt auf ein erhebliches Rückfallrisiko schliessen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein der Vollzug der Widerrufsstrafe die Schlechtprognose zu beseitigen vermag. Die neue Strafe ist somit – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der widerrufenen Strafe – unbedingt auszusprechen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 42 ff. StGB nicht erfüllt sind.