Von einem Lernen kann somit nicht die Rede sein. Im Gegenteil, der Beschuldigte steigerte sich in seinem deliktischen Verhalten, so dass er nach der Begehung des unrechtmässigen Bezugs der Leistungen einer - 10 - Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB neu gar einen Betrug gemäss Art. 146 StGB begangen hat.