3.4. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Widerruf des mit Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 für die Freiheitsstrafe von fünf Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs eine Schlechtprognose für die neuen Straftaten durch den Vollzug der Widerrufsstrafe entfallen lässt.