Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass im Kanton Basel-Stadt am 24. Mai 2025 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG eröffnet worden ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte eingestanden, dass er ohne im Besitze eines gültigen Führerausweises zu sein, zu schnell Auto gefahren und geblitzt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 und 5).