Insgesamt lässt sich bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände kein zukünftiges Wohlverhalten des Beschuldigten ableiten. Der Beschuldigte hat sich vielmehr als eine Person erwiesen, die über Jahre hinweg unbekümmert um sämtliche Strafverfahren weiter delinquiert hat. Angesichts der zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Straftaten und der Rückfälligkeit während laufender Bewährungszeiten lässt sich beim Beschuldigten eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar nicht beeindruckenden Strafrechtssystems -9-