Die gezeigte Einsicht und Reue des Beschuldigten (act. 301, act. 370) geht denn auch nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich trotz bereits in der Vergangenheit bekundeter Reue (act. 47) nicht von neuen Taten hat abhalten lassen. Der Beschuldigte kann diesbezüglich nichts zugunsten einer positiven Legalprognose ableiten.