sich genommen und damit keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1 und 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2.2). Mithin ist sein mehrfach bekundeter Rückzahlungswille kaum über ein Lippenbekenntnis hinausgegangen. Wer sich so wie der Beschuldigte verhält, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern handelt in erster Linie aus taktischen Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Die gezeigte Einsicht und Reue des Beschuldigten (act. 301, act. 370) geht denn auch nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus.