Auch wenn er zeitweise arbeitslos und infolge eines Unfalls zwei Monate arbeitsunfähig gewesen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) und dies eine Rückzahlung erschwert haben mag, so ist doch zu konstatieren, dass es ihm längst möglich gewesen wäre, den von ihm verursachten Schaden nicht nur anzuerkennen, sondern auch Rückzahlungen in wesentlichem Umfang zu leisten, zumal er während der letzten anderthalb Jahren zumindest teilweise ein nicht unmassgebliches Erwerbseinkommen erzielt hatte. Mit der blossen Anerkennung des Schadens und der erst kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgten Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 150.00 hat der Beschuldigte keine besonderen Einschränkungen auf