Er sei in Kontakt mit dem Sozialamt gewesen, mit der Arbeitslosenversicherung sei er hingegen noch nicht in Kontakt getreten bzgl. der Rückzahlungen (act. 367). Tatsächlich hat der Beschuldigte bis zur obergerichtlichen Berufungsverhandlung nur gerade drei Ratenzahlungen à Fr. 50.00 an den Sozialdienst Laufenburg geleistet. -8-