Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 29. Februar 2024 an, er hätte sich bereits mit dem Sozialamt in Kontakt gesetzt und mit diesem eine Ratenzahlung zur Rückzahlung vereinbart, da er die Beträge zurückzahlen wolle (act. 293). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2024 gab er an, eine Ratenzahlung sei mit dem jetzigen Lohn schwierig und er habe um Geduld gebeten, er würde das Geld gerne zurückzahlen. Er sei in Kontakt mit dem Sozialamt gewesen, mit der Arbeitslosenversicherung sei er hingegen noch nicht in Kontakt getreten bzgl. der Rückzahlungen (act. 367).