Hätte die Vorinstanz dem Beschuldigten keine Schlechtprognose, die einen Widerruf begründen würde, stellen wollen, hätte sie gänzlich von einem Widerruf absehen müssen. Ein Widerruf ist nämlich nur dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei unbedingt auszufällen.