müssen. Hätte die Vorinstanz auf einen Widerruf verzichten und die neue Strafe unbedingt aussprechen wollen, hätte sie dies mit der Begründung, dass mit dem Vollzug der neuen Strafe eine genügende Warnwirkung vorliege und daher davon auszugehen sei, der Beschuldigte würde keine erneuten Straftaten ausüben, tun können. So oder so ist festzuhalten, dass das Konstrukt der Vorinstanz, Widerruf und Bildung einer Gesamtfreiheitstrafe, die dann wiederum bedingt ausgesprochen wird, nicht möglich ist. Hätte die Vorinstanz dem Beschuldigten keine Schlechtprognose, die einen Widerruf begründen würde, stellen wollen, hätte sie gänzlich von einem Widerruf absehen müssen.