Zur Bildung der aufgrund teilweiser retrospektiver Konkurrenz und Vorliegen einer Widerrufsstrafe separat festzusetzenden Gesamtstrafe sind die nach dem Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 neu begangenen Straftaten mit der Widerrufsstrafe von fünf Monaten gemäss Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 zu asperieren und nicht zu kumulieren (BGE 145 IV 146 E 2.4). Dies hat die Vorinstanz verkannt, indem sie die auf fünf Monate festgelegte Freiheitsstrafe für die nach dem Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27.