Liegt – wie vorliegend – der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat zugrunde, ist diese unter angemessener Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Grundstrafe (fünf Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022) zu erhöhen. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe auf fünf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt und diese unter Berücksichtigung der Grundstrafe (fünf Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022) auf insgesamt acht Monate erhöht. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund-