2.2. Es liegt ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, d.h. es ist – bei gleichartigen Strafen – einerseits eine Zusatzstrafe zum Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 festzusetzen und andererseits – als Folge des Widerrufs des mit Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 gewährten bedingten Strafvollzugs – eine Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe zu bilden.