1.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug und gegen den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – als teilweise Zusatzstrafe und Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Strafmass ist vorliegend nicht angefochten und daher auch nicht zu überprüfen. Die Vorinstanz ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: