1. 1.1. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 15. August 2025 unentschuldigt nicht erschienen. Da die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hatte, war die Berufungsverhandlung ein erstes Mal zu verschieben (Art. 407 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2018 E. 3.3.2). Zur auf den 20. Oktober 2025 anberaumten Berufungsverhandlung ist er erschienen. Auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO).