3. Mit Berufungserklärung vom 31. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die ersatzlose Aufhebung der Ziff. 4 (bedingter Strafvollzug) sowie die Aufhebung der Ziff. 6 (Verzicht Landesverweisung) des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Strafe zu verurteilen und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für acht Jahre des Landes zu verweisen. -4- 4. Die Berufungsverhandlung fand am 20. Oktober 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: