9.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zu 2/3 mit Fr. 3'739.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung werden endgültig auf die Staatskasse genommen.