8.2. Den Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 3'128.10 zu 2/3 mit Fr. 2'085.40 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 9. 9.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Michael Hunziker, wird eine Entschädigung von Fr. 5'609.30 (inkl. Fr. 420.00 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.