5. 5.1. Der mit Strafbefehl VT.2022.3155 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2022 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 900.00 ist zu bezahlen. 5.2. Nach Rechtskraft erhält der Beschuldigte von der Inkassostelle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Rechnung. 6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. -3-