3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil ST.2022.4 [der Präsidentin] des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 und als Gesamtstrafe mit der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3.1. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.2 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.