2. Der Beschuldigte ist schuldig - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 3. 3.1. Die bedingt vollziehbare Freiheitstrafe von 5 Monaten gemäss Urteil ST.2022.4 [der Präsidentin] des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.