Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.34 (ST.2024.49; StA.2023.1477) Urteil vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Schürch Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1980, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, […] Gegenstand Betrug usw.; bedingter Strafvollzug; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 12. Juli 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie wegen Betrugs. 2. Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 3. 3.1. Die bedingt vollziehbare Freiheitstrafe von 5 Monaten gemäss Urteil ST.2022.4 [der Präsidentin] des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil ST.2022.4 [der Präsidentin] des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 und als Gesamtstrafe mit der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3.1. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.2 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Der mit Strafbefehl VT.2022.3155 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2022 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 900.00 ist zu bezahlen. 5.2. Nach Rechtskraft erhält der Beschuldigte von der Inkassostelle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Rechnung. 6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. -3- 7. 7.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB die Weisung erteilt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau in Aarau Fr. 24'709.90 in mit der Gläubigerin direkt zu vereinbarenden Raten zurückzuzahlen. 7.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB die Weisung erteilt, dem Regionalen Sozialdienst Laufenburg Fr. 6'424.45 in mit dem Gläubiger direkt zu vereinbarenden Raten zurückzuzahlen. 7.3. Der Beschuldigte wird gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. g SMV verpflichtet, dem Amt für Justizvollzug halbjährlich über die Einhaltung der Weisungen Bericht samt Zahlungs- belegen zu erstatten, erstmals per 30. Juni 2025. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'609.30 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 16.10 g) den Spesen von Fr. 162.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'450.00 Total Fr. 8'737.40 8.2. Den Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 3'128.10 zu 2/3 mit Fr. 2'085.40 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 9. 9.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Michael Hunziker, wird eine Entschädigung von Fr. 5'609.30 (inkl. Fr. 420.00 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 9.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zu 2/3 mit Fr. 3'739.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung werden endgültig auf die Staatskasse genommen. 3. Mit Berufungserklärung vom 31. Januar 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft die ersatzlose Aufhebung der Ziff. 4 (bedingter Strafvollzug) sowie die Aufhebung der Ziff. 6 (Verzicht Landesverweisung) des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Strafe zu verurteilen und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für acht Jahre des Landes zu verweisen. -4- 4. Die Berufungsverhandlung fand am 20. Oktober 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 15. August 2025 unentschuldigt nicht erschienen. Da die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hatte, war die Berufungsverhandlung ein erstes Mal zu verschieben (Art. 407 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2018 E. 3.3.2). Zur auf den 20. Oktober 2025 anberaumten Berufungsverhandlung ist er erschienen. Auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug und gegen den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – als teilweise Zusatzstrafe und Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Strafmass ist vorliegend nicht angefochten und daher auch nicht zu überprüfen. Die Vorinstanz ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: 2.2. Es liegt ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, d.h. es ist – bei gleichartigen Strafen – einerseits eine Zusatzstrafe zum Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 festzusetzen und andererseits – als Folge des Widerrufs des mit Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 gewährten bedingten Strafvollzugs – eine Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe zu bilden. Bei der Festsetzung der (teilweisen) Zusatzstrafe zum Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 hat das Gericht von der schwersten Straftat auszugehen. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der vor dem Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirks- -5- gerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 begangenen Straftaten zutreffend den neu beurteilten unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als schwerste Straftat eingestuft. Liegt – wie vorliegend – der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat zugrunde, ist diese unter angemessener Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Grundstrafe (fünf Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022) zu erhöhen. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe auf fünf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt und diese unter Berücksichtigung der Grundstrafe (fünf Monate Freiheits- strafe gemäss Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022) auf insgesamt acht Monate erhöht. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund- strafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die von der Vorinstanz gebildete teilweise Zusatzstrafe beträgt somit drei Monate. Zur Bildung der aufgrund teilweiser retrospektiver Konkurrenz und Vorliegen einer Widerrufsstrafe separat festzusetzenden Gesamtstrafe sind die nach dem Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 neu begangenen Straftaten mit der Widerrufsstrafe von fünf Monaten gemäss Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 zu asperieren und nicht zu kumulieren (BGE 145 IV 146 E 2.4). Dies hat die Vorinstanz verkannt, indem sie die auf fünf Monate festgelegte Freiheitsstrafe für die nach dem Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 neu begangene Straftat (Betrug) mit der Widerrufsstrafe addiert hat. Richtigerweise wäre die für den nach dem Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 begangenen Betrug als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen gewesen. In einem letzten Schritt wäre sodann die separate Gesamtstrafe mit der (teilweisen) Zusatzstrafe zu addieren gewesen. 2.3. Entgegen der Vorinstanz schliesst die für einen Widerruf notwendige Schlechtprognose die anschliessende Gewährung eines bedingten Vollzugs für eine aus der Widerrufsstrafe und den neuen Straftaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe sachlogisch aus. Nachdem die Vorinstanz den mit Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 für die Freiheitsstrafe von fünf Monaten gewährten bedingten Strafvollzug widerrufen hat, hätte sie diese Widerrufsstrafe auch vollziehen müssen. Für die neu zu beurteilenden Straftaten hätte sie die Strafe sodann entweder bedingt oder bei anhaltender Schlechtprognose ebenfalls unbedingt aussprechen -6- müssen. Hätte die Vorinstanz auf einen Widerruf verzichten und die neue Strafe unbedingt aussprechen wollen, hätte sie dies mit der Begründung, dass mit dem Vollzug der neuen Strafe eine genügende Warnwirkung vorliege und daher davon auszugehen sei, der Beschuldigte würde keine erneuten Straftaten ausüben, tun können. So oder so ist festzuhalten, dass das Konstrukt der Vorinstanz, Widerruf und Bildung einer Gesamt- freiheitstrafe, die dann wiederum bedingt ausgesprochen wird, nicht möglich ist. Hätte die Vorinstanz dem Beschuldigten keine Schlecht- prognose, die einen Widerruf begründen würde, stellen wollen, hätte sie gänzlich von einem Widerruf absehen müssen. Ein Widerruf ist nämlich nur dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei unbedingt auszufällen. 3.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB verneint und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufgeschoben werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. -7- 3.3. Der Beschuldigte weist mehrere im Strafregister eingetragene Verurteilungen auf: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Oktober 2018 wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'200.00 verurteilt. Die ihm auferlegte Probezeit überstand er nicht, ohne rückfällig zu werden. Die bedingte Geldstrafe wurde sodann mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 widerrufen. Weiter wurde er mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 wegen Fahrens ohne Berechtigung, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs mit mangelhaften Reifen sowie unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheits- strafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2022 wurde er wegen mehrfacher Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungs- gesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Obwohl der Beschuldigte mehrfach verurteilt worden ist, hat er aus den Vorstrafen keinerlei Lehren gezogen. Nicht einmal der Widerruf der bedingten Geldstrafe in Gesamthöhe von Fr. 9'000.00 konnte ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Für die letzten drei bedingt ausgesprochenen Vorstrafen wurde jeweils die maximale Probezeit von fünf Jahren angeordnet. Hieraus lassen sich die erheblichen Bedenken hinsichtlich des Rückfallrisikos seitens der urteilenden Strafbehörden erkennen. Der Beschuldigte ist sodann auch während eben dieser Probezeiten, die gerade noch knapp gewährt werden konnten, mehrfach rückfällig geworden und dies teilweise während zeitgleich laufender Strafverfahren. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 29. Februar 2024 an, er hätte sich bereits mit dem Sozialamt in Kontakt gesetzt und mit diesem eine Ratenzahlung zur Rückzahlung vereinbart, da er die Beträge zurückzahlen wolle (act. 293). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 5. Dezember 2024 gab er an, eine Ratenzahlung sei mit dem jetzigen Lohn schwierig und er habe um Geduld gebeten, er würde das Geld gerne zurückzahlen. Er sei in Kontakt mit dem Sozialamt gewesen, mit der Arbeitslosenversicherung sei er hingegen noch nicht in Kontakt getreten bzgl. der Rückzahlungen (act. 367). Tatsächlich hat der Beschuldigte bis zur obergerichtlichen Berufungsverhandlung nur gerade drei Ratenzahlungen à Fr. 50.00 an den Sozialdienst Laufenburg geleistet. -8- Auch wenn er zeitweise arbeitslos und infolge eines Unfalls zwei Monate arbeitsunfähig gewesen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) und dies eine Rückzahlung erschwert haben mag, so ist doch zu konstatieren, dass es ihm längst möglich gewesen wäre, den von ihm verursachten Schaden nicht nur anzuerkennen, sondern auch Rückzahlungen in wesentlichem Umfang zu leisten, zumal er während der letzten anderthalb Jahren zumindest teilweise ein nicht unmassgebliches Erwerbseinkommen erzielt hatte. Mit der blossen Anerkennung des Schadens und der erst kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgten Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 150.00 hat der Beschuldigte keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und damit keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1 und 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2.2). Mithin ist sein mehrfach bekundeter Rückzahlungswille kaum über ein Lippenbekenntnis hinaus- gegangen. Wer sich so wie der Beschuldigte verhält, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern handelt in erster Linie aus taktischen Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Die gezeigte Einsicht und Reue des Beschuldigten (act. 301, act. 370) geht denn auch nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich trotz bereits in der Vergangenheit bekundeter Reue (act. 47) nicht von neuen Taten hat abhalten lassen. Der Beschuldigte kann diesbezüglich nichts zugunsten einer positiven Legalprognose ableiten. Der Beschuldigte lebt (wieder) bei seinen Eltern in Deutschland. Die Wohnsituation bei seinen Eltern hat sich in der Vergangenheit nicht als genügend stabilisierender Lebensumstand erwiesen, hat sich der Beschuldigte doch in eben diesen Verhältnissen nicht davon abhalten lassen, erneut Straftaten zu begehen. Die aktuelle Wohnsituation ist deshalb nicht geeignet, die hinsichtlich der Legalprognose negativ zu bewertenden Punkte aufzuwiegen. Das gilt auch hinsichtlich seiner aktuellen beruflichen Situation. Anders als noch vor Vorinstanz ist er nicht mehr in Deutschland in der Logistik tätig, sondern arbeitet seit Oktober im Service eines Restaurants in V._____. Nach eigenen Angaben handelt es sich dabei aber nur um eine Übergangslösung, ist er doch auf der Suche nach einer Arbeit im Logistikbereich. Ob sich aus seiner aktuellen beruflichen Situation eine gewisse Stabilisierung seiner Lebensumstände einstellen wird, muss sich erst noch weisen. Insgesamt lässt sich bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände kein zukünftiges Wohlverhalten des Beschuldigten ableiten. Der Beschuldigte hat sich vielmehr als eine Person erwiesen, die über Jahre hinweg unbekümmert um sämtliche Strafverfahren weiter delinquiert hat. Angesichts der zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Straftaten und der Rückfälligkeit während laufender Bewährungszeiten lässt sich beim Beschuldigten eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar nicht beeindruckenden Strafrechtssystems -9- erkennen. Es kann nicht mehr vermutet werden, er wäre willens, weitere «Fehltritte» zu vermeiden. Obwohl man dem Beschuldigten mehrmals Chancen gegeben hat, hat er diese nicht genutzt. Mithin ist ihm trotz neuerlicher Beteuerungen seines inkünftigen Wohlverhaltens eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass im Kanton Basel-Stadt am 24. Mai 2025 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG eröffnet worden ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte eingestanden, dass er ohne im Besitze eines gültigen Führerausweises zu sein, zu schnell Auto gefahren und geblitzt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 und 5). Auch wenn diesbezüglich noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, wirft dieser vom Beschuldigten eingestandene Vorfall kein gutes Licht auf den Beschuldigten und steht insofern im Einklang mit der ihm zu stellenden Schlechtprognose. 3.4. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Widerruf des mit Urteil ST.2022.4 der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Juni 2022 für die Freiheitsstrafe von fünf Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs eine Schlechtprognose für die neuen Straftaten durch den Vollzug der Widerrufsstrafe entfallen lässt. Das ist zu verneinen. Die vorausgegangenen Verurteilungen aus den Jahren 2018 und 2022 haben eine ähnliche Konstellation aufgewiesen. So wurde der Beschuldigte trotz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Oktober 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Gesamthöhe von Fr. 9'000.00 während der Probezeit rückfällig, so dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit Urteil vom 27. Juni 2022 widerrufen werden musste. Doch nicht einmal die Anordnung des Vollzugs dieser für den Beschuldigten aufgrund seiner damaligen finanziellen Verhältnisse sehr hohen Geldsumme hat ihn beein- druckt. Obwohl ihm die Konsequenzen des Widerrufs der zuvor bedingt ausgesprochenen Strafe deutlich vor Augen geführt wurden, hat er dennoch weiter delinquiert – sowohl während als auch nach dem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden – scheinbar völlig unbeirrt von diesem Urteil und der vorherigen Verurteilung, wobei er sein deliktisches Verhalten über mehrere Monate hinweg fortsetzte, als wäre nichts geschehen. Daran hat auch der Umstand nichts zu ändern vermocht, dass er sich infolge der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil vom 27. Juni 2022 erneut in einer laufenden Probezeit befunden hatte. Von einem Lernen kann somit nicht die Rede sein. Im Gegenteil, der Beschuldigte steigerte sich in seinem deliktischen Verhalten, so dass er nach der Begehung des unrechtmässigen Bezugs der Leistungen einer - 10 - Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB neu gar einen Betrug gemäss Art. 146 StGB begangen hat. Die vorliegenden Umstände lassen insgesamt auf ein erhebliches Rückfall- risiko schliessen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein der Vollzug der Widerrufsstrafe die Schlechtprognose zu beseitigen vermag. Die neue Strafe ist somit – auch unter Berücksichtigung des Voll- zugs der widerrufenen Strafe – unbedingt auszusprechen, da die Voraus- setzungen gemäss Art. 42 ff. StGB nicht erfüllt sind. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte ist somit – als teilweise Zusatzstrafe und Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen. Auf die Höhe der Freiheitsstrafe ist nicht zurückzukommen, da diese im Berufungs- verfahren unangefochten geblieben ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat von einer Landesverweisung abgesehen. Die Staats- anwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. 4.3.1. Mit dem Schuldspruch wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe (gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB) liegen zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landes- verweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vor, womit der Beschuldigte grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen ist. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen - 11 - Interessen an der Landesverweisung den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 144 IV 332; BGE 144 IV 168; BGE 146 IV 105). 4.3.2. Der Beschuldigte, der über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt, ist in Deutschland geboren und auch dort aufgewachsen. Er wohnt bei seinen Eltern in W._____ (Deutschland). Sein mittlerweile 20-jähirger Sohn C._____ lebt ebenfalls in Deutschland, wobei er in der Regel mehrmals pro Woche beim Beschuldigten und seinen Eltern übernachtet. Die weiteren Verwandten des Beschuldigten wohnen grösstenteils in Deutschland, davon ausgenommen ein Bruder des Beschuldigten, welcher in der Schweiz wohnt. Der Bezug des Beschuldigten zur Schweiz erschöpft sich darin, dass er in der Vergangenheit zeitweise in der Schweiz bei einem Bruder gelebt und auch vereinzelt in der Schweiz gearbeitet hat und seit Oktober dieses Jahres als Servicemitarbeiter im D._____ in V._____ arbeitet. Unter diesen Umständen ist ein nur restriktiv anzunehmender Härtefall offensichtlich zu verneinen. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen. 4.3.3. Der Umstand, dass der arbeitstätige Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger ist und sich auf das FZA berufen kann, vermag unter den vorliegenden Umständen nichts an der Landesverweisung zu ändern: Der Beschuldigte hat sich über fünf Monate hinweg Geldbeträge im Umfang von über Fr. 6'000.00 erschlichen, indem er einen Unterstützungswohnsitz in der Schweiz vortäuschte. Dies, nachdem er zuvor über eine Dauer von zehn Monaten unberechtigt Arbeitslosenentschädigungen im Umfang von über Fr. 24'000.00 bezogen hatte. Eine Steigerung im deliktischen Handeln lässt sich sodann feststellen, so erfüllte der Beschuldigte mit seiner letzten Straftat sogar den Tatbestand des Betrugs. Es ist daher von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte verursachte einen Gesamtschaden von über Fr. 30'000.00. Dieser Delikts- betrag überschreitet um ein Vielfaches das in den Jahren 2021 und 2022 durchschnittlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte von rund Fr. 6'700.00 resp. 6'900.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 27. November 2023 resp. vom 12. November 2024) und ist folglich als hoch einzustufen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (siehe dazu oben) und trotz laufender Strafverfahren und laufender Probezeiten nicht von der Weiterführung strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte. - 12 - Beim Beschuldigten ist mithin in mehrfacher Hinsicht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bejahen. Angesichts seiner zahlreichen Rückfälle besteht eine relevante und fortdauernde Rückfallgefahr. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu veranschlagen. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 4.4. Zusammenfassend liegt kein persönlicher Härtefall vor und die Landes- verweisung erweist sich auch nach dem FZA als gerechtfertigt. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berücksichtigung der anhaltenden deliktischen Aktivität des Beschuldigten, der damit einhergehenden hohen Rückfallgefahr, der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des hohen Interesses an der Verhinderung des Missbrauchs des schweizerischen Sozialsystems sowie des vergleichsweisen geringen privaten Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzulegen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als begründet. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (§ 15 GebührD). 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 2'962.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten vollumfänglich zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 13 - 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird er bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, können ihm die Kosten vollumfänglich auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Zwar wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Dieser Vorwurf stand jedoch in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Es sind keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Vorwurfs ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätten vorgenommen werden müssen, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'128.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) aufzuerlegen sind. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'609.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB; - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden ST.2022.4 vom 27. Juni 2022 sowie als Gesamtstrafe mit der Widerrufstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 3.2. Der mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden ST.2022.4 vom 27. Juni 2022 für die Freiheitsstrafe von 5 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die zu voll- ziehende Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt VT.2022.3155 vom 21. November 2022 für die Geldstrafe von 30 Tagessätze à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 900.00 ist zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. - 15 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'962.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'128.10 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 5'609.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Six Schürch