9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'760.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 6'920.30 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'369.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 6'456.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 19 - Zustellung an: […]