8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 5'945.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit gerundet Fr. 1'980.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 3'340.00 auszurichten.