4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. - 18 -