Dies erweist sich nach wie vor als korrekt, auch wenn im Berufungsverfahren einige Schuldsprüche zum Nachteil von B._____ weggefallen sind, da die Untersuchungshandlungen für sämtliche Delikte zu ihren Lasten notwendig waren. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'760.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) sind dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'369.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr - 16 -