Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten umfassten Delikte zum Nachteil von insgesamt sieben jungen Frauen bzw. Mädchen. Im vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte für Delikte zum Nachteil von G._____ und B._____ schuldig gesprochen, wobei die Untersuchungshandlungen für die weiteren Delikte weitgehend klar abgegrenzt werden konnten und somit nicht notwendig waren. Die Vorinstanz, welche ebenfalls lediglich Schuldsprüche für Delikte zum Nachteil der genannten Opfer aussprach, hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 1/3 auferlegt. Dies erweist sich nach wie vor als korrekt, auch wenn im Berufungsverfahren einige Schuldsprüche zum Nachteil von B.___