Der amtlichen Verteidigerin ist für ihren Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihr anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der zweiten Berufungsverhandlung sowie unter Berücksichtigung einer angemessene Besprechungsdauer mit dem Beschuldigten – eine Entschädigung von Fr. 3'340.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzufordern.