Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2023 festgehaltene Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht von Fr. 5'945.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung. Die zugesprochene Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 zurückzufordern, - 15 - sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).