Die weiteren Schuldsprüche hat er nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung mehrheitlich, nachdem sie die vorinstanzlichen Freisprüche vollumfänglich angefochten hat. Auch unterliegt sie mit ihren Anträgen zum Strafmass und dem mit Berufungserklärung gestellten Antrag auf Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens (SST.2022.309) bis zur bundesgerichtlichen Rückweisung auf Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) festzusetzen und zu 1/3 mit gerundet Fr. 1'665.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.