Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er von zwei der angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüchen (versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind, versuchte Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB) freigesprochen wird und damit einhergehend eine geringere Strafe – wenn auch nicht die von ihm beantragte Geldstrafe von 180 Tagessätzen – und das Entfallen der Landesverweisung. Einzig hinsichtlich des angefochtenen Schuldspruchs der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) unterliegt er. Die weiteren Schuldsprüche hat er nicht angefochten.