Nachdem der Beschuldigte nunmehr vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen wird (siehe dazu oben), liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB mehr vor. Es ist deshalb, wie dies nun auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wird (Plädoyernotizen zweite Berufungsverhandlung S. 5), keine Landesverweisung anzuordnen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).