Aufgrund der im ersten Urteil des Obergerichts dargelegten Bedenken an seiner Legalbewährung, die nach wie vor bestehen, ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 14 - 3. Sowohl die Vorinstanz als auch das Obergericht haben den Beschuldigten, der deutscher Staatsbürger mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.