StGB]) – verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5.6. Nach dem Gesagten erweist sich unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitstrafe von 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2.6. Die Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist bedingt auszusprechen. Wie bereits im ersten Urteil des Obergerichts ausgeführt worden ist, ist dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose mehr zu stellen, was unangefochten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist.