Insgesamt liegt eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch noch keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von drei Monaten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Eine zusätzliche Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist – trotz der langen Verfahrensdauer – hingegen zu verneinen, nachdem noch knapp nicht 2/3 der Verjährungsfrist (von 6 Jahren und 8 Monaten [Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB]) – verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1;