Hingegen ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) auszumachen. Danach ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots mehr ersichtlich. Der Beschuldigte erhob am 2. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2023. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 15. Januar 2025. Mithin dauerte das bundesgerichtliche Verfahren rund 6 Monate und das obergerichtliche Verfahren nach Rückweisung rund 5 Monate. Die gesamte Verfahrensdauer betrug rund 6 ½ Jahre, was als zu lange erscheint.