Region Oberland, das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe zum Nachteil von B._____ im November 2020 auf, wobei das Verfahren mit Verfügung vom 28. Januar 2022 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen worden ist (Ordner 2 UA act. 346 ff.). Die Zusatzanklage wurde am 27. April 2022 erhoben. Die Zeit bis zur Anklageerhebung war in beiden Fällen zu lange, zumal nicht fortlaufend Ermittlungshandlungen stattfanden. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des Eingangs der Zusatzanklage vom 27. April 2022 nicht zu beanstanden. Hingegen ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art.