2.5.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits im ersten Urteil des Obergerichts ausgeführt, ist auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erkennen. Die Anklageerhebung fand erst am 9. Februar 2021 statt, obwohl der Beschuldigte zum ersten Delikt zum Nachteil von G._____ bereits im November 2018 befragt worden war. Sodann nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, - 13 -