Solche liegen hier nicht vor. Leicht strafmindernd ist jedoch die schwierige Kindheit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis), er hat seine Kindheit überwiegend in Wocheninternaten verbracht und konnte seine Eltern nur sporadisch sehen (GA act. 60 ff., 125 und 140). Die Kindheit im Knabeninternat habe zudem gemäss seinen Angaben zu einem Aufholbedarf im Kontakt zu Frauen geführt. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren leicht, womit es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang eines Monats straferhöhend zu berücksichtigen.