und Beilagen zum Protokoll). Seine Strafempfindlichkeit erscheint hingegen – auch trotz seiner Krankheit sowie dem Aufbau des Kontakts zur Tochter – nicht überdurchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor.